Finanzierung

Ich bin an einen Tarifvertrag zwischen dem SBK (Schweizerischer Bund für Krankenpflege) und der Santésuisse (Dachverband der Krankenkassen) gebunden.

Diese Tarife sehen wie folgt aus:
  • Bedarfsabklärung und Beratung          13 Taxpunkte pro 10 Minuten
  • Behandlungspflege                                12 Taxpunkte pro 10 Minuten
  • Grundpflege „komplex“                         11 Taxpunkte pro 10 Minuten
  • Grundpflege „einfach“                           6,5 Taxpunkte pro 10 Minuten
Der Taxpunkt ist in einzelnen Kantonen verschieden.
Im Kanton Zürich beträgt er zur Zeit CHF 1.-
  • Bedarfsabklärung und Beratung           pro Stunde CHF 78.-.
  • Behandlungspflege                                 pro Stunde CHF 72.- .
  • Grundpflege „komplex“                          pro Stunde CHF 66.-.
  • Grundpflege „einfach“                            pro Stunde CHF 39.-.
Die kostenpflichtigen Leistungen (Was Freiberufliche als Leistungen anbieten dürfen...) wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen festgelegt (Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, KLV Art. 7.2) Alles, was von der Krankenkasse anders ausgelegt werden kann, muss die Krankenkasse nicht übernehmen.

Damit die Krankenkasse die Behandlungskosten überhaupt übernimmt, braucht es eine Verordnung von einer Ärztin oder einem Arzt, welcher diese Verordnung anhand der Bedarfsabklärung der Pflegenden ausfüllt. Siehe: Ärztlicher Auftrag, ärztliche Anordnung, Bedarfsabklärung (KLV Art. 8).


Im KLV Art. 7.3 steht: «Allgemeine Infrastruktur- und Betriebskosten der Leistungserbringer werden bei der Ermittlung der Kosten der Leistungen nicht angerechnet» Das bedeutet, dass Fahrzeit -kosten, die Dokumentation wie auch die telefonischen und schriftlichen Abklärungen mit der jeweiligen Krankenkasse mit dem oben genannten Tarif bereits gedeckt sind. Dies wird im Vertrag (Anhang Seite 7) zwischen SBK und santésuisse folgendermassen akzeptiert: «Alle Tarifpositionen verstehen sich einschliesslich Wegzeiten, Fahrtspesen, sowie Kleinmaterial».

Im Vergleich zu einer Festanstellung ist die Verrechnung meiner Weiterbildung, fachlichen Beratung (Supervision), Ferien (inklusive einer Ferienvertretung), und meiner Lohnausfallversicherung bei Unfall oder Krankheit, Berufshaftpflichtversicherung, wie auch Penisonskassenbeiträge nicht geregelt. Auch sonstige Reserven sind Betriebswirtschaftlich kaum möglich.

Der Tarifvertrag zwischen dem SBK und der santésuisse wurde am 16. Mai 1997 so abgeschlossen und seither nicht mehr weiter angepasst (Kein Angleich an die Teuerung der Konsumentenpreise!). Es sind zur Zeit Verhandlungen für eine Verbesserung der Pflegefinanzierung am laufen.